Sicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG

Seit 2001 stellen wir externe Sicherheitsbeauftragte im Sinne des Gesetzes § 166 TKG (alt §109 TKG) zur Verfügung. Durch diese langjährige Erfahrung sind wir in der Lage, Ihr Unternehmen bestmöglich zu betreuen und in kritischen Momenten sinnvoll zu gestalten.

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Aufgaben

Das übernehmen wir für Sie


Die Notwendigkeit eines externen Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus den hohen Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes an die Datensicherheit und den Schutz personenbezogener Daten.


Als externer Sicherheitsbeauftragter übernehmen wir die Verantwortung für die Sicherheit Ihres Unternehmens in Bezug auf § 166 TKG (alt §109 TKG). Wir sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen den Anforderungen gerecht wird und vermeiden so mögliche Bußgelder oder Schadensersatzforderungen.


Zu unseren Aufgaben als externer Sicherheitsbeauftragter gehören:


  • Erster Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit Behörden (BNetzA) und anderen beteiligten Parteien
  • Überwachung des Sicherheitskonzeptes
  • Identifizierung von Sicherheitsrisiken und Einleitung von Maßnahmen zur Risikominimierung
  • Berichterstattung an die Geschäftsleitung Begleitung bei Überwachungsaudits der BNetzA

Vorteile

Auf einen Blick

Reduzierter Gesamtaufwand

Der Sicherheitsbeauftragte agiert als Schnittstelle zwischen Ihrem Unternehmen, Ihren Mitarbeitern und der BNetzA. So sorgt er für effiziente Kommunikation mit den Behörden sowie die Einhaltung von Fristen und begleitet Sie durch Audits - damit Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Neutral, ruhig und sachlich

Im Falle von Sicherheitsvorfällen übernimmt er mit kühlem Kopf die Meldungen an die Behörden und übernimmt dort die Kommunikation um Nachteile für das Unternehmen zu verhindern.

Gesetzeskonform

Mit dem durch uns gestellten Sicherheitsbeauftragten stellen Sie Ihr Unternehmen gesetzeskonform auf und vermindern das Risiko von Anordnungen oder Strafzahlungen durch die Behörden.

Zukunftssicher

Dank unserer langjährigen Mitarbeit in Gremien und Verbänden erhalten Sie frühzeitig Informationen zu Änderungen in der Gesetzeslage oder neuen Verordnungen.

Information

Hintergründe und Details

Das Telekommunikationsgesetz schreibt vor (TKG §166, Nr. 1), einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Jedes Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder Telekommunikationsdienst betreibt, muss der Bundesnetzagentur also einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Typischerweise ist dies auch der primäre Ansprechpartner der BNetzA.

Der Gesetzgeber definiert in TKG §166, dass die Bundesnetzagentur einen Katalog von Sicherheitsanforderungen veröffentlicht, der umzusetzen ist. Der aktuelle Katalog, Stand vom 29.04.2020 (Version 2.0), bezieht sich noch auf die alte Gesetzgebung (TKG vor 01.12.2021). Dadurch entsteht gerade eine Unschärfe in den Regelungen, die hoffentlich durch eine Neuveröffentlichung noch in diesem Jahr (2022) geschlossen wird. In diesem Katalog sind die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten abstrakt beschrieben (siehe Seite 41, Kapitel 5.1.8):

5.1.8 Benennung des Sicherheitsbeauftragten Nicht unmittelbarer Bestandteil des Sicherheitskonzepts ist die Benennung des Sicherheitsbeauftragten. Die Benennung hat jedoch, ebenso wie die Konzepterstellung, mit Aufnahme des Betriebes oder Angebot des Dienstes zu erfolgen. Insofern besteht zwischen diesen Pflichten ein zeitlicher, aber auch inhaltlicher Zusammenhang. Dem Sicherheitsbeauftragten sollten u.a. bestimmte Koordinations-, Kontroll- und Fachaufgaben zukommen. Der Sicherheitsbeauftragte oder der benannte Stellvertreter sollte gleichzeitig Ansprechpartner der Bundesnetzagentur sein. Dieser Aufgabenwahrnehmung entsprechend sollte die Stelle die notwendigen Fachkenntnisse sowie das Verständnis der Unternehmensabläufe nachhalten. Das Wissen der Stelle um die Entwicklungen in der IT-Sicherheit, die Prozesse im Unternehmen und die rechtlichen Rahmenbedingungen muss aktuell gehalten werden. Es sind die Voraussetzungen für einen direkten Kontakt zur Unternehmensleitung zu schaffen.

Team

Zuverlässige Ansprechpartner

Vom Erstgespräch bis zum fertigen Sicherheitskonzept stehen wir eng an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Sie mit einem geringen Gesamtaufwand gemäß der gesetzlichen Anforderungen bestens aufgestellt sind.

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Klaus Landefeld

Geschäftsführer
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Mathias Handsche

Geschäftsführer

Kontakt

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  • Erdfunkstelle 1,
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